Kraftfahrzeuge der Klassen B, C, C1, D oder D1 mit Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg (ausgenommen die in Klasse B fallenden Fahrzeugkombinationen); bei den Klassen C1E und D1E dürfen die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg und die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs nicht übersteigen; bei der Klasse D1E darf der Anhänger nicht zur Personenbeförderung verwendet werden
Ausbildungsfahrzeug.
| Einschluss der Klassen | keine |
| Mindestalter | wie Zugfahrzeug |
| Mindestumfang der theoretischen Ausbildung |
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| Mindestumfang der praktischen Ausbildung |
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Zuletzt geändert am: 28.08.2010 | e-Mail |